Formulare/Anträge
Hinweise im Strafverfahren
Sie haben Rechtsschutz in einer strafrechtlichen Angelegenheit beantragt. Wir haben Ihren Rechtsschutzantrag befürwortet und die Sache an das zuständige Dienstleistungszentrum des dbb weitergeleitet. Die zuständige Juristin bzw. der zuständige Jurist wird sich unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen.
Nachfolgend haben wir einige Verhaltensregeln für das richtige Verhalten innerhalb eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für Sie zusammengestellt, verbunden mit der Bitte, diese Hinweise sorgfältig zu lesen und zu beachten.
Als Beschuldigter im Strafverfahren sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu tätigen. Ebenso wenig sind Sie verpflichtet, einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei nachzukommen. Auch wenn Sie der Auffassung sind, dass die Vorwürfe gegen Sie haltlos sind, lassen sich Strafverfahren erfahrungsgemäß nicht dadurch verhindern oder beschleunigen, dass der Beschuldigte bei der Polizei Angaben zur Sache macht.
Machen Sie daher keine Angaben in der Sache, sondern nur zur Person, und verweisen Sie darauf, dass Sie über die Gewerkschaft eine/n Verteidiger/in beauftragt haben und sich diese/r zeitnah mit der ermittelnden Behörde in Verbindung setzen und Akteneinsicht beantragen wird.
Nach der Einsicht in die Ermittlungsakte durch das dbb Dienstleistungszentrum lässt sich zuverlässiger beurteilen, ob und ggf. welche Angaben das Verfahren in Ihrem Sinne beeinflussen können. Eine sachgerechte Vertretung im Strafverfahren lässt sich im Übrigen nur gewährleisten, wenn Sie nur in Abstimmung mit der zuständigen Juristin bzw. dem zuständigen Juristen Äußerungen im Strafverfahren tätigen oder sonstige Aktivitäten im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen entfalten.
Besprechen Sie die Angelegenheit nicht mit außenstehenden Personen.
Häufig empfinden es zwar Beschuldigte als unangenehm, wenn in ihrem sozialen Umfeld (Kollegen, Bekannte usw.) Gerüchte und Halbwahrheiten über ein strafrechtliches Verfahren kursieren, allerdings werden derartige Gesprächsthemen regelmäßig nur interessanter, wenn sich die beschuldigte Person selbst dazu äußert. Zudem besteht die Gefahr, dass derartige Gespräche in die strafrechtlichen Ermittlungen einfließen, da nur sehr wenige Personen Zeugnisverweigerungsrechte besitzen. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass Pflichtbewusstsein oder Missgunst zu einer Weitergabe von belastenden Aussagen führen können.
Halten Sie sich im Umgang mit möglichen Zeugen zurück und unternehmen Sie keine eigenen Ermittlungen ohne vorherige Rücksprache.
Auch wenn es Ihnen in Ihrem Fall günstig erscheint, entlastende Zeugenerklärungen einzuholen bzw. sich zu vergewissern, dass etwaige Zeugen tatsächlich in Ihrem Sinne aussagen könnten und würden, sollte vermieden werden, dass der Eindruck einer Beeinflussung von Zeugen entsteht. Daher sollte eine derartige Abklärung nur nach Rücksprache im Einzelfall erfolgen.Häufig gehen Beschuldigte bei Straftaten aus dem beruflichen Bereich irrtümlich davon aus, hierbei handle es sich um dienstliche Angelegenheiten. Dies ist unzutreffend.
Die Kommunikation mit der Verteidigung sollte ausschließlich in der Freizeit stattfinden, es sollten keine dienstlichen Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail ...) verwendet werden. Insbesondere ist der Einsatz von dienstlichen Befugnissen für private Zwecke nicht zulässig.
Achten Sie auch darauf, Unterlagen zu Ihrem Strafverfahren nicht am Arbeitsplatz aufzubewahren.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, den Schriftverkehr in der Angelegenheit getrennt von Ihren sonstigen Unterlagen aufzubewahren und den entsprechenden Ordner gut sichtbar als „Verteidigerpost/-unterlagen“ zu kennzeichnen. Dies verhindert, dass derartige Unterlagen beschlagnahmt und gegen Sie verwendet werden können.
Strafverfahren zeichnen sich häufig dadurch aus, dass über längere Zeiträume hinweg kein akuter Handlungsbedarf besteht. Wenn ein solcher Handlungsbedarf jedoch eintritt, müssen meist kurze Fristen beachtet werden.
Für eine sachgerechte Verteidigung ist es unabdingbar, dass die Möglichkeit besteht, Sie stets - auch kurzfristig - telefonisch oder schriftlich bzw. per Mail erreichen zu können.
Bitte tragen Sie für eine entsprechende Erreichbarkeit bis zum Abschluss des Verfahrens Sorge. Längere geplante Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenhausaufenthalte usw.) sollten rechtzeitig bekannt gegeben werden, Adressänderungen sind ebenfalls frühzeitig vorab mitzuteilen.Soweit sich im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen Sie Neuerungen ergeben, beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden oder der Dienstherr / Arbeitgeber an Sie herantreten oder Ihnen zusätzliche Vorwürfe bekannt gegeben werden, empfiehlt es sich, hierüber die zuständige Juristin bzw. den zuständigen Juristen zu informieren. Häufig besteht Unklarheit darüber, ob derartige Ereignisse von Bedeutung sind, ebenso kann es vorkommen, dass trotz vorliegender Vollmacht versehentlich eine Benachrichtigung an diese unterbleibt.
Daher sollte ein enger Kontakt gehalten werden, um sicherzustellen, dass alle Informationen, die für die Bearbeitung von Bedeutung sein können, einbezogen werden und Handlungsbedarf möglichst frühzeitig erkannt wird.
Bitte beachten Sie abschließend:
Diese Hinweise dienen vor allem Ihrer möglichst erfolgreichen Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren.


